AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 10 Abs. 1 BGB.§ 2 Angebot, Auftragserteilung, Preise
Allgemein
Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Bezüglich einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gelten; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk und sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Der Teilepreis erfasst nur das Material, welches ohne Legierungszuschlag angegeben wird. Dieser wird mit dem bei Rechnungsstellung gültigen Wert angegeben und berechnet. Die Versandkosten sowie die Kosten der Verpackung trägt der Kunde zusätzlich. Sind Sonderverpackungen notwendig, hat diese der Kunde auf eigene Kosten beizustellen. Auf seinen Wunsch hin werden wir auf seine Kosten entsprechend seinen Weisungen die Sendungen gegen die üblichen Transportrisiken versichern lassen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Angeboten und schriftlichen Unterlagen, sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ohne dass der Kunde darauf Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Werden keine anderen Absprachen getroffen, fertigen wir nach DIN 6930-m, siehe Punkt Fertigungstoleranzen. Werden erst nach der Beauftragung von der Kundenseite Toleranzen vorgegeben, behalten wir uns vor, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiterzureichen. Bestellungen müssen schriftlich unter Angabe einer offiziellen Bestell-Nummer erfolgen. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen werden nicht angenommen. Durch unsere ebenfalls schriftliche Bestätigung, die innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang abzugeben ist, gilt der Auftrag von uns als angenommen. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Werden die in dem Angebot zugrunde gelegten Stückzahlen im Rahmen der Auftragserteilung um mehr als 25 % unterschritten, erhöht sich der angebotene Preis im Rahmen unserer Kalkulation. Bei Sonderanfertigungen, bei denen der Kunde eine Zeichnung beifügt, wird diese Zeichnung nur dann zum Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Sollte bei Bestelleingang keine Zeichnung vorliegen, wird anhand der auf dem Angebot/in den AGB genannten Fertigungstoleranzen eine interne Fertigungszeichnung erstellt, um den Liefertermin nicht zu gefährden. Nachträglich eingereichte Kundenzeichnungen können nicht mehr berücksichtigt werden bzw. wirken sich negativ auf den vereinbarten Endtermin aus.Zusätzlich bei Prototypenteilen
Liegen während der Angebotsphase keine Zeichnungen vor, werden die Werkzeuge vom ggf. beigestellten CAD-Modell abgeleitet. Teile werden werkzeugfallend ausgeliefert. Die angegebene Lieferzeit bis 1 Woche nach Angebotsabgabe ist bindend, danach nach Absprache. Wir weisen darauf hin, dass die Lieferzeit erst beginnt, wenn alle zur Fertigung notwendigen Dokumente vollständig bei uns vorliegen!Zusätzlich bei Serienteilen
Teilepreis versteht sich grundsätzlich ohne Versand und Sonderverpackung bei Lieferung in Standardladungsträgern. Spezielle Ladungsträger, Verpackungsvorschriften usw. nur nach Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich. Preise basierend auf der avisierten Jahresmenge. Bei jährlichen Abnahmeschwankungen von mehr als 25 % behalten wir uns vor, die Teilepreise anzupassen. Materialpreise werden aufgrund der schwankenden Marktpreise quartalsweise angepasst. Der Materialwert ist im Teilepreis enthalten, außerdem eine evtl. Schrottpreisrückerstattung. Der Legierungszuschlag wird separat berechnet und erhöht den Teilepreis. Die Serienpreise gelten erst nach erfolgreicher und vom Kunden freigegebener Bemusterung. Losgröße entspricht 1/12 der Jahresmenge. Nach ausgelaufener Serie bzw. nach Unterschreitung der festgelegten Jahresmengen werden die Teilepreise neu verhandelt. Bei Serienteilen sind weder 100 %-Prüfungen noch die Ermittlung von CPK-Werten berücksichtigt.Fertigungstoleranzen
Für die Fertigung von Teilen bis 3,0 mm Wandstärke gelten folgende Allgemeintoleranzen: Flächenformtoleranz ±1; Geschnittene Kante ±1; Positionstoleranz Ø 1 (MMR); Durchmesser & Winkel Toleranz nach DIN 6930-2 m; Biegeradien R+2; Bezugsstellen MMR; Grat +0,3; Maximale Materialausdünnung 30 %. Für die Fertigung von Schalen bis 0,3 mm Wandstärke mit Strukturprägung gelten folgende Allgemeintoleranzen: Flächenformtoleranz ±3; Geschnittene Kante ±2; Durchmesser ±2; Biegeradien R+3; Grat +0,3; Überlappungen der Folie zulässig, Risse dürfen ausgebessert werden. Die Auflageflächen der Dämmschalen sind technisch bei Auftragsvergabe zu klären. Eine Erstellung eines 3-D-Messberichts der Schalen und Bauteile ist wegen der Oberflächenstruktur nicht möglich. Für die Fertigung und Montage von Schalen bis 0,3 mm Wandstärke mit Strukturprägung gelten folgende Allgemeintoleranzen: Flächenformtoleranz ±3; Geschnittene Kante ±2; Durchmesser ±2; Biegeradien R+3; Grat +0,3; Positionstoleranzen am Bauteil ±3; Überlappungen der Folie zulässig, Risse dürfen ausgebessert werden. Auflageflächen der Dämmschalen am Bauteil müssen eben und frei sein von Rückständen, Schweißspritzern und Schweißnähten. Die Auflageflächen der Dämmschalen sind technisch bei Auftragsvergabe zu klären. Abweichende Anforderungen an die Maßhaltigkeit müssen besprochen und ggf. Preise neu bewertet werden. Eine Erstellung eines 3-D-Messberichts der Schalen und Bauteile ist wegen der Oberflächenstruktur nicht möglich. Teile ab 3,0 mm Wandstärke: Nach Absprache. Vermessen der Bauteile erfolgt jeweils im gespannten Zustand.§ 3 Lieferung
Lieferfristen stellen ca.-Angaben dar, wenn kein Fixtermin zugesagt wird. Insbesondere ist bei der Entwicklung und Herstellung von Prototypen eine Verlängerung der vorgesehenen Lieferzeit von beiden Seiten einzuplanen, wenn technische Schwierigkeiten in der Entwicklungs- und Herstellungsphase entstehen und diese dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. In einem solchen Fall steht dem Kunden kein Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen (Besprechungen, Anfahrten etc.) zu. Die Lieferfrist beginnt bei Erhalt aller zur Fertigung erforderlichen Daten und Informationen und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt das Werk verlassen hat oder wenn die Abholbereitschaft dem Kunden angezeigt wurde. Bei der Bemusterung von Serien gelten gesondert zu vereinbarende Fristen. Sofern vom Kunden keine eindeutigen Vorgaben gemacht werden, steht die Wahl des Transportmittels sowie der Verpackung in unserem Ermessen. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind längstens innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Verzögert sich die Durchführung bzw. der Abschluss der erforderlichen Arbeiten und Leistungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung auf Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Kunde auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns zu.§ 4 Gefahr
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.§ 5 Vorrichtungen, Lehren, Hilfswerkzeuge und Programme
Vorrichtungen, Lehren, Hilfswerkzeuge und Programme, die zur Durchführung der Kundenaufträge erforderlich sind, gehen nur dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir verpflichten uns, die in das Eigentum des Kunden übergegangenen Hilfsmittel für Kleinserien- oder Serienaufträge bis zu zwei Jahren nach der letzten Teile-Lieferung aus diesem Werkzeug für den Kunden aufzubewahren. Bei Prototypen verpflichten wir uns, das Werkzeug bis zu zwei Jahre nach dem ersten Bestelleingang aufzubewahren. Nach diesen zwei Jahren sind wir berechtigt, die Werkzeuge auf eigene Kosten zu verschrotten. Da die Werkzeuge über die Dauer der Bereithaltung (Prototyp 2 Jahre, Serie laut Vertrag) kostenlos eingelagert werden, erfolgt keine Schrottrückvergütung an den Kunden.§ 6 Sachmängel
- All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
- Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
- Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder von Dritten unerlaubt Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die Regelung gem. vorstehender Ziff. 6 entsprechend.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, sowie bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
§ 7 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 6 Nr. 9 bestimmten Fristen wie folgt:
- Wir werden nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 8. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehält. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungs-einstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden sind außerdem ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit von uns nicht gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in § 7 Nr. 2 geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen gem. § 6 Nr. 3 und 7 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen gem. § 6 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die hier in § 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung; Begrenzung bei Vermögensschäden
- Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der gem. § 6 Nr. 9 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Abweichend von § 8 Ziff. 2 ist unsere Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden und allen Folgen hieraus bei leichter Fahrlässigkeit zusätzlich in der Summe beschränkt auf die in der Haftpflichtversicherung von uns vorgehaltene Deckungssumme für Vermögensschäden.
- Vorbehaltlich zu voriger Einigung zur Kostentragungspflicht steht es dem Kunden im Einzelfall frei, mit uns eine dem jeweiligen Risikoumfang entsprechende Deckungssumme zu vereinbaren. Soweit unsere Haftung hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies jedoch auch für die Haftung unserer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
